Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem bemerkenswerten Urteil die aus dem Jahre 1936 stammende grundsätzliche Übertragungsgebot der Filmurheber an den Filmhersteller („cessio legis“) im österreichischen Urheberrecht für europarechtswidrig erklärt. Der EuGH arbeitet dabei auf der Grundlage der bisher ergangenen europäischen Richtlinien zum Urheberrecht einen europäischen Standard des Filmurheberrechts heraus, der dem Hauptregisseur die alleinige Urheberposition am Filmwerk zuweist, und zwar insbesondere für die Vervielfältigung, die Verbreitung des Filmwerks via Satellit, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung via Internet sowie die Verwendung zum eigenen oder privaten Gebrauch (Privatkopie).
Der EuGH leitet aus den bisher erlassenen Richtlinien (Vermiet- und Verleihrichtlinie (2006/115/EG), Satelliten- und Kabelrichtlinie (93/83/EWG), Schutzdauerrichtlinie (2006/116/EG) und die so genannten „Infosoc“-Richtlinie (2001/29/EG)) sehr starken und unabdingbaren Urheberrechtsschutz für die Filmwerke des Hauptregisseurs ab. Wesentliche Feststellungen in o. g. Urteil sind:
1. Der Hauptregisseur ist Inhaber der ausschließlichen Rechte betreffend Vervielfältigung, Übertragung via Satellit und öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerks.
2. Eine nationale Regelung, wonach diese Rechte im Falle einer Regieleistung für einen Filmproduzenten ausschließlich dem Filmproduzenten übertragen oder zugewiesen sind, ist nur möglich, wenn – der Hauptregisseur sich die ausschließlichen Verwertungsrechte bzw. Ausübung dieser Rechte vorbehalten kann, – der jeweilige Mitgliedsstaat gewährleistet, dass dem Filmurheber im Falle der vollständigen Übertragung auf den Produzenten eine angemessene Entschädigung bzw. Vergütung für die Rechtsübertragung zusteht.
Diese ausschließlichen Verwertungsrechte erkennt der EuGH als Bestandteil des geistigen Eigentums an, das gemäß Art. 17 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU geschützt und garantiert wird. Das höchste europäische Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften, die diesen Grundsätzen entgegenstehen, von den Mitgliedsstaaten nicht weiter aufrechterhalten werden können. Damit ist die in Österreich geltende gesetzliche Übertragung der Verwertungsrechte auf den Produzenten europa-rechtswidrig und unwirksam.
3. Aus den gleichen Erwägungen steht aufgrund europäischen Rechts dem Hauptregisseur der Anspruch auf angemessene Vergütung bzw. gerechten Ausgleich für private Kopien ausschließlich zu. EU-Recht steht somit innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, wonach der Hauptregisseur des Filmwerks auf seinen Anspruch auf einen gerechten Ausgleich verzichten kann. Der Hauptregisseur muss als Inhaber des Vervielfältigungsrechts den Ausgleich für die Privatkopie erhalten.
Jede Regelung (bzw. eine gesetzliche Vermutung der Abtretung des Anspruchs auf einen gerechten Ausgleich an Dritte, z. B. den Produzenten) ist europarechtswidrig.
Der EuGH stellt den Hauptregisseur als zentralen Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts am Filmwerk, des Rechts zur Ausstrahlung über Satellit und jeden anderen Rechts zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung heraus. Das Gericht erteilt jeder staatlichen Änderung dieses Grundsatzes eine Absage, soweit diese Änderung (selbst wenn es eine Vermutungsregel ist) unwiderleglich oder unabänderbar wäre.
Demnach ist § 89 Abs. 2 S. 1 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) mit europäischem Recht wohl gerade noch vereinbar. Es ist allerdings davon auszugehen, dass an die Widerleglichkeit einer Übertragungsvermutung keine zu hohen Anforderungen angelegt werden dürfen.
Ebenso dürfte § 89 Abs. 2 UrhG dahingehend einzuschränken sein, dass eine vor Verpflichtung zur Herstellung eines Filmwerks erfolgte Abtretung im Verhältnis zum Filmhersteller wirksam ist, soweit der Hauptregisseur eine solche abweichende Rechtseinräumung beabsichtigt hat. Unzulässig sind demgegenüber Regelungen, die ohne Zustimmung des Hauptregisseurs dessen alleinigen Anspruch auf die Privatkopie einschränken. Welche Konsequenzen dies im Einzelnen hat, muss für die Praxis der Erlösverteilung der Verwertungsgesellschaften noch geprüft werden.
Die sehr deutliche und klare Zuweisung der ausschließlichen Nutzungsrechte am Filmwerk an den Hauptregisseur macht deutlich: Verwertungsrechte des Hauptregisseurs und sein Recht auf angemessene Vergütung sind unabdingbare Eigentumsrechte, die von der europäischen Grundrechtsordnung geschützt werden.
RA DR. FLORIAN PRUGGER
Der Europäische Gerichtshof (Dritte Kammer) hat für Recht erkannt:
1. Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung einerseits sowie die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte andererseits sind dahin auszulegen, dass die Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Vervielfältigungsrecht, Recht zur Ausstrahlung über Satellit und jedes andere Recht zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung), kraft Gesetzes unmittelbar und originär dem Hauptregisseur zustehen. Folglich sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die die genannten Verwertungsrechte kraft Gesetzes ausschließlich dem Produzenten des betreffenden Werks zuweisen.
2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung der Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Recht zur Ausstrahlung über Satellit, Vervielfältigungsrecht und jedes andere Recht zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung), an den Produzenten des Filmwerks aufzustellen, vorausgesetzt, dass eine solche Vermutung nicht unwiderlegbar ist und damit die Möglichkeit für den Hauptregisseur des Filmwerks ausschlösse, eine anderslautende Vereinbarung zu treffen.
3. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Hauptregisseur in seiner Eigenschaft als Urheber des Filmwerks kraft Gesetzes unmittelbar und originär Berechtigter des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 im Rahmen der sogenannten Privatkopieausnahme vorgesehenen Anspruchs auf gerechten Ausgleich sein muss.
4. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit lässt, eine Vermutung der Abtretung des dem Hauptregisseur des Filmwerks zustehenden Anspruchs auf gerechten Ausgleich an den Produzenten dieses Werks aufzustellen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Vermutung unwiderlegbar oder abbedingbar ist.
